Allgemeine Teilnahmebedingungen

§ 1 Veranstalter und Geltungsbereich

  1. Veranstalter der Laufveranstaltung „UP THE HILL“, nachfolgend „UTH“ genannt, ist:albside e.V.
    Eisentalstraße 11
    72459 Albstadt
    Deutschland
    E-Mail: info@upthehill.run
  2. Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für die Anmeldung und Teilnahme an sämtlichen Wettbewerben des UTH sowie für zusätzlich gebuchte Leistungen.
  3. Die bei der Anmeldung geltende Fassung dieser Teilnahmebedingungen wird Bestandteil des Vertrags zwischen dem Veranstalter und der angemeldeten Person.
  4. Ergänzend gelten das aktuelle Wettkampfreglement, die jeweilige Ausschreibung und die auf der Veranstaltungswebsite veröffentlichten wettbewerbsspezifischen Informationen. Bei Widersprüchen gehen diese Teilnahmebedingungen den sportlichen Regelungen des Wettkampfreglements vor.
  5. Abweichende Bedingungen der teilnehmenden Person gelten nur, wenn der Veranstalter ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Anmeldung und Vertragsschluss

  1. Die Anmeldung erfolgt über das auf der Veranstaltungswebsite verlinkte Online-Anmeldeportal. Betreiber des Anmeldeportals und technischer Dienstleister kann ein vom Veranstalter beauftragter Dritter, insbesondere RACE RESULT, sein.
  2. Die Darstellung der Wettbewerbe auf der Veranstaltungswebsite stellt noch kein rechtlich bindendes Angebot dar. Mit Abschluss des Anmeldevorgangs gibt die anmeldende Person ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Teilnahmevertrags ab.
  3. Der Teilnahmevertrag kommt mit Zugang der Anmeldebestätigung per E-Mail zustande. Voraussetzung ist, dass für den gewählten Wettbewerb noch ein Startplatz verfügbar ist.
  4. Die anmeldende Person ist dafür verantwortlich, bei der Anmeldung vollständige und zutreffende Angaben zu machen. Änderungen der Kontaktdaten sind dem Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Anmeldung ist persönlich. Der Startplatz und die Startnummer dürfen nicht auf eine andere Person übertragen oder von einer anderen Person genutzt werden.
  6. Der Veranstalter kann Anmeldungen ablehnen, wenn das Teilnehmerlimit erreicht ist, Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt werden oder ein sonstiger sachlicher Grund vorliegt.

§ 3 Wettbewerbe und Teilnahmevoraussetzungen

  1. Angeboten werden insbesondere die Wettbewerbe UTH50, UTH25, UTH10, UTH5 sowie die ausgeschriebenen Kids-Run-Wettbewerbe. Maßgeblich sind die für das jeweilige Veranstaltungsjahr veröffentlichten Angaben.
  2. Teilnahmeberechtigt sind Personen, die ordnungsgemäß angemeldet wurden, die für den jeweiligen Wettbewerb geltenden Voraussetzungen erfüllen und eine offizielle Startnummer erhalten haben.
  3. Altersgrenzen, Pflichtausrüstung, Zeitlimits und weitere sportliche oder sicherheitsbezogene Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung und dem aktuellen Wettkampfreglement.
  4. Jede teilnehmende Person ist selbst dafür verantwortlich, gesundheitlich ausreichend vorbereitet und körperlich in der Lage zu sein, den gewählten Wettbewerb unter den zu erwartenden Bedingungen zu absolvieren.
  5. Bestehen gesundheitliche Zweifel, wird empfohlen, vor der Teilnahme ärztlichen Rat einzuholen. Der Veranstalter führt keine medizinische Eignungsprüfung durch.
  6. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Zustimmung einer sorgeberechtigten Person erforderlich. Die sorgeberechtigte Person bestätigt mit der Anmeldung, dass sie zur Abgabe dieser Zustimmung berechtigt ist.
  7. Bei den Kids-Run-Wettbewerben verbleibt die Aufsichtspflicht außerhalb des eigentlichen Wettbewerbs bei den Sorgeberechtigten. Eine allgemeine Betreuung oder Beaufsichtigung auf dem Veranstaltungsgelände durch den Veranstalter findet nicht statt.

§ 4 Teilnahmegebühr und Zahlung

  1. Die Höhe der Teilnahmegebühr richtet sich nach dem gewählten Wettbewerb und dem zum Zeitpunkt der Anmeldung verfügbaren Preiskontingent. Maßgeblich ist der im Anmeldeportal angezeigte Gesamtpreis.
  2. Zusätzlich buchbare Leistungen werden gesondert ausgewiesen. Vor Abschluss der Anmeldung wird der vollständige zu zahlende Gesamtbetrag angezeigt.
  3. Die Teilnahmegebühr und die Entgelte für gebuchte Zusatzleistungen sind unmittelbar mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig.
  4. Die verfügbaren Zahlungsarten werden im Anmeldeportal angezeigt. Die Zahlungsabwicklung kann durch einen vom Veranstalter beauftragten Zahlungsdienstleister erfolgen.
  5. Kann eine Zahlung nicht ausgeführt oder nachträglich zurückgebucht werden, kann der Veranstalter die tatsächlich entstandenen Rücklastschrift- oder Bearbeitungskosten verlangen, soweit die teilnehmende Person die fehlgeschlagene Zahlung zu vertreten hat. Der Nachweis eines geringeren oder nicht entstandenen Schadens bleibt möglich.
  6. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht erst nach wirksamem Vertragsschluss und vollständiger Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags.
  7. Im Startgeld enthaltene Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung und der Veranstaltungswebsite.

§ 5 Kein Widerrufsrecht

  1. Bei der Buchung eines Startplatzes für eine Veranstaltung mit einem festgelegten Termin besteht gemäß § 312g Absatz 2 Nummer 9 BGB grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht.
  2. Die Anmeldung ist daher nach Vertragsschluss verbindlich. Ein vierzehntägiges Widerrufsrecht besteht nicht.

§ 6 Rücktritt und Nichtantritt

  1. Die Anmeldung ist verbindlich. Eine Stornierung durch die angemeldete Person ist ausgeschlossen.
  2. Tritt eine angemeldete Person nicht zum Wettbewerb an, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr oder der Entgelte für gebuchte Zusatzleistungen.
  3. Dies gilt insbesondere bei Krankheit, Verletzung, fehlender Vorbereitung, beruflicher oder privater Verhinderung, Reiseproblemen sowie aus sonstigen persönlichen Gründen.
  4. Der Startplatz und die Startnummer dürfen nicht auf eine andere Person übertragen oder von einer anderen Person genutzt werden.
  5. Abweichend hiervon können Teilnehmende, die bei der Anmeldung ein Flex-Ticket gebucht haben, die in § 7 beschriebenen Leistungen nach den dort genannten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.
  6. Zwingende gesetzliche Ansprüche der teilnehmenden Person bleiben unberührt.

§ 7 Flex-Ticket

  1. Das Flex-Ticket kann ausschließlich während der ursprünglichen Anmeldung für den UTH50 oder UTH25 hinzugebucht werden. Eine nachträgliche Buchung ist nicht möglich.
  2. Das Flex-Ticket bietet einmalig eine der folgenden Möglichkeiten:a. Wechsel auf eine kürzere UTH-Distanz im selben Veranstaltungsjahr oder
    b. automatische Übertragung des Startplatzes auf die unmittelbar folgende Austragung des UTH, wenn die angemeldete Person nicht startet.
  3. Für die Übertragung auf das Folgejahr ist keine vorherige Abmeldung oder gesonderte Mitteilung erforderlich. Nimmt eine Person mit gebuchtem Flex-Ticket den Start im ursprünglich gebuchten Wettbewerb nicht wahr, wird die Übertragung automatisch vorgenommen.
  4. Der Gutscheincode für die nächste Austragung wird vor Beginn des jeweiligen Anmeldezeitraums per E-Mail an die bei der ursprünglichen Anmeldung hinterlegte E-Mail-Adresse versendet.
  5. Ist die Teilnahmegebühr der ursprünglich gebuchten Distanz im Folgejahr unverändert, erhält die teilnehmende Person einen Gutscheincode für einen Startplatz dieser Distanz.
  6. Hat sich die Teilnahmegebühr im Folgejahr erhöht, entspricht der Wert des Gutscheincodes der ursprünglich bezahlten reinen Teilnahmegebühr. Die Differenz zur dann geltenden Teilnahmegebühr ist bei der erneuten Anmeldung zu bezahlen.
  7. Ist die Teilnahmegebühr der ursprünglich gebuchten Distanz im Folgejahr niedriger, gilt der Gutscheincode für einen Startplatz dieser Distanz. Eine Auszahlung der Preisdifferenz erfolgt nicht.
  8. Das Entgelt für das Flex-Ticket sowie ursprünglich gebuchte Zusatzleistungen werden nicht auf das Folgejahr übertragen und nicht auf den Gutscheinwert angerechnet.
  9. Der Gutscheincode gilt ausschließlich für die unmittelbar folgende Austragung des UTH und muss innerhalb des dafür vorgesehenen Anmeldezeitraums eingelöst werden. Eine Auszahlung, weitere Verschiebung oder Übertragung auf eine andere Person ist ausgeschlossen.
  10. Ein Wechsel auf eine kürzere Distanz im selben Veranstaltungsjahr ist bis zum Veranstaltungstag möglich, sofern bei der gewünschten Distanz noch ein Startplatz verfügbar ist und der Wechsel organisatorisch umgesetzt werden kann.
  11. Der Distanzwechsel kann spätestens am Veranstaltungstag bei der Startnummernausgabe mitgeteilt werden. Zur besseren organisatorischen Planung bittet der Veranstalter um eine möglichst frühzeitige Mitteilung per E-Mail an info@upthehill.run.
  12. Bei einem Wechsel auf eine kürzere Distanz besteht kein Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den Teilnahmegebühren.
  13. Das Flex-Ticket kann nur einmal genutzt werden. Nach einem Distanzwechsel im aktuellen Veranstaltungsjahr ist eine zusätzliche Übertragung des Startplatzes auf das Folgejahr ausgeschlossen.
  14. Ohne gebuchtes Flex-Ticket besteht kein vertraglicher Anspruch auf einen Distanzwechsel oder eine Übertragung des Startplatzes auf das Folgejahr.

§ 8 Änderungen der Veranstaltung

  1. Der Veranstalter darf aus sachlichen Gründen notwendige Änderungen am Zeitplan, Startort, Zielort, Streckenverlauf, Leistungsumfang oder an den organisatorischen Abläufen vornehmen. Sachliche Gründe sind insbesondere behördliche Vorgaben, Witterung, Gefahrenlagen, höhere Gewalt, Bauarbeiten, Wegesperrungen sowie Anforderungen der Rettungs- und Sicherheitskräfte.
  2. Änderungen werden den Teilnehmenden so früh wie unter den jeweiligen Umständen möglich über die Veranstaltungswebsite, per E-Mail, im Startbereich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben.
  3. Zumutbare Änderungen, durch welche der Gesamtcharakter des gebuchten Wettbewerbs erhalten bleibt, berechtigen nicht zur Minderung der Teilnahmegebühr oder zum Rücktritt.
  4. Muss eine Strecke aus Sicherheitsgründen verkürzt, umgeleitet oder in anderer Weise angepasst werden, richtet sich die sportliche Wertung nach dem Wettkampfreglement und den Entscheidungen der Rennleitung.

§ 9 Verlegung, Unterbrechung und Absage

  1. Der Veranstalter kann die Veranstaltung oder einzelne Wettbewerbe verlegen, unterbrechen oder absagen, wenn eine sichere oder rechtlich zulässige Durchführung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Unwetter, Naturereignissen, behördlichen Anordnungen, Gefahren für Teilnehmende oder Einsatzkräfte sowie bei nicht vom Veranstalter zu vertretenden Ausfällen wesentlicher Infrastruktur.
  2. Soweit dies möglich und für die Teilnehmenden zumutbar ist, kann der Veranstalter anstelle einer endgültigen Absage einen Ersatztermin oder eine gleichwertige alternative Durchführung anbieten. Die angemeldeten Personen werden über die hierfür geltenden Bedingungen informiert. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Wird ein Wettbewerb vor seinem Beginn endgültig abgesagt und kann der Veranstalter die vereinbarte Leistung nicht erbringen, werden die Teilnahmegebühr und die Entgelte für nicht erbrachte Zusatzleistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erstattet.
  4. Muss ein bereits begonnener Wettbewerb aus zwingenden Sicherheitsgründen unterbrochen oder abgebrochen werden, richten sich mögliche Erstattungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Ein Anspruch auf vollständige Erstattung besteht in diesem Fall nicht automatisch.
  5. Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Ausrüstungs- und sonstige persönliche Kosten werden nicht erstattet. Zwingende gesetzliche Schadensersatzansprüche, insbesondere bei einer vom Veranstalter zu vertretenden Pflichtverletzung, bleiben unberührt.

§ 10 Ausschluss und Disqualifikation

  1. Der Veranstalter kann eine Person vor oder während der Veranstaltung ausschließen oder disqualifizieren, wenn sie:a. bei der Anmeldung vorsätzlich falsche oder irreführende Angaben gemacht hat,
    b. die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
    c. gegen das Wettkampfreglement oder verbindliche Anweisungen verstößt,
    d. den Veranstaltungsablauf erheblich stört,
    e. sich selbst oder andere Personen gefährdet,
    f. eine fremde Startnummer verwendet oder die eigene Startnummer unzulässig weitergibt,
    g. unter dem Einfluss unzulässiger leistungssteigernder oder berauschender Substanzen teilnimmt oder
    h. sich in sonstiger Weise erheblich vertragswidrig verhält.
  2. Art und Umfang sportlicher Sanktionen richten sich nach dem Wettkampfreglement.
  3. Bei einem von der teilnehmenden Person zu vertretenden Ausschluss oder einer entsprechenden Disqualifikation besteht kein Anspruch auf Erstattung der Teilnahmegebühr oder der Entgelte für gebuchte Zusatzleistungen. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  4. Gesetzliche Ansprüche des Veranstalters bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

  1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  2. Für sonstige Schäden haftet der Veranstalter unbeschränkt, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  3. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Teilnahmevertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die teilnehmende Person regelmäßig vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden ausgeschlossen.
  5. Der Veranstalter haftet insbesondere nicht für Schäden, die ausschließlich auf den typischen und erkennbaren Risiken einer Lauf- oder Trailrunning-Veranstaltung, dem persönlichen Gesundheitszustand, einer unzureichenden Vorbereitung, einer ungeeigneten Ausrüstung oder einem nicht an die jeweiligen Bedingungen angepassten Verhalten der teilnehmenden Person beruhen, sofern keine vom Veranstalter zu vertretende Pflichtverletzung vorliegt.
  6. Der Veranstalter haftet nicht für Beeinträchtigungen oder Schäden, die durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse, Witterungseinflüsse oder das Verhalten selbstständiger Dritter verursacht werden, soweit der Veranstalter diese Umstände nicht zu vertreten hat und ihm keine Verletzung eigener Pflichten vorzuwerfen ist.
  7. Für Leistungen selbstständiger Dritter, die nicht als Erfüllungsgehilfen des Veranstalters tätig werden, haftet der Veranstalter nur, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zugerechnet werden kann.
  8. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Vereinsmitglieder, Helfer und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
  9. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 12 Eigenverantwortung und persönliche Gegenstände

  1. Die Teilnahme an einer Lauf- und Trailrunning-Veranstaltung ist mit typischen sportlichen und geländebedingten Risiken verbunden. Jede teilnehmende Person ist verpflichtet, ihr Verhalten, ihre Geschwindigkeit und ihre Ausrüstung dem eigenen Leistungsvermögen sowie den Strecken-, Sicht- und Witterungsverhältnissen anzupassen.
  2. Die Übernahme typischer, erkennbarer Risiken durch die teilnehmende Person lässt die Haftung des Veranstalters für schuldhafte Pflichtverletzungen unberührt.
  3. Für unbeaufsichtigt abgelegte oder außerhalb einer ausdrücklich eingerichteten Verwahrung verlorene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände übernimmt der Veranstalter keine Verwahrungspflicht.
  4. Für Gegenstände, die in einem vom Veranstalter eingerichteten Gepäckdepot ordnungsgemäß abgegeben wurden, gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
  5. Kosten externer Rettungs-, Bergungs- oder medizinischer Leistungen trägt die teilnehmende Person nur, soweit sie diese nach den gesetzlichen Vorschriften selbst zu tragen hat. Dies gilt insbesondere bei einer selbst veranlassten Leistung oder einer schuldhaft verursachten, nicht erforderlichen Alarmierung.

§ 13 Zeitnahme, Teilnehmer- und Ergebnislisten

  1. Zur Durchführung der Veranstaltung verarbeitet der Veranstalter die bei der Anmeldung angegebenen personenbezogenen Daten. Dies umfasst insbesondere die Anmeldung, Zahlungsabwicklung, Startnummernvergabe, Zeitnahme, organisatorische Kommunikation sowie die Erstellung von Teilnehmer- und Ergebnislisten.
  2. Soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, werden Daten an beauftragte Dienstleister weitergegeben, insbesondere an Anbieter des Anmelde- und Zeitmesssystems, Zahlungsdienstleister und IT-Dienstleister.
  3. Name, Vorname, Geschlecht beziehungsweise Wertungskategorie, Geburtsjahr oder Altersklasse, Verein beziehungsweise Team, Startnummer, Zwischenzeiten, Zielzeit und Platzierung können in Teilnehmer- und Ergebnislisten veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung dient der Durchführung, Dokumentation und sportlichen Auswertung des Wettbewerbs.
  4. Ergebnislisten können dauerhaft in Online-Archiven abrufbar bleiben, um die Veranstaltungsgeschichte und sportlichen Ergebnisse zu dokumentieren. Berechtigte Einwände werden im Einzelfall geprüft.
  5. Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauer und Betroffenenrechten enthält die Datenschutzerklärung unter:https://upthehill.run/datenschutzerklaerung/
  6. Veranstaltungsbezogene E-Mails, insbesondere Anmeldebestätigungen, Zahlungsinformationen, Sicherheitsinformationen und kurzfristige Änderungen, sind Bestandteil der Vertragsabwicklung. Werbung oder Newsletter werden nur auf einer dafür zulässigen Rechtsgrundlage versendet.

§ 14 Foto-, Film- und Tonaufnahmen

  1. Während der Veranstaltung werden durch den Veranstalter, beauftragte Medienschaffende sowie gegebenenfalls Medienvertreter Foto-, Film- und Tonaufnahmen zur aktuellen Berichterstattung und Dokumentation angefertigt.
  2. Übersichts-, Gruppen- und Situationsaufnahmen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere auf der Veranstaltungswebsite, den Social-Media-Kanälen des Veranstalters, in Presseberichten und in veranstaltungsbezogenen Veröffentlichungen verwendet werden.
  3. Für hervorgehobene Einzelporträts oder eine weitergehende werbliche Verwendung wird eine Einwilligung eingeholt, soweit keine andere gesetzliche Grundlage besteht.
  4. Bei Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen werden deren besondere Schutzinteressen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird die Einwilligung der Sorgeberechtigten eingeholt.
  5. Betroffene Personen können sich bei berechtigten Einwänden gegen die weitere Verwendung einer konkreten Aufnahme an info@upthehill.run wenden. Der Veranstalter prüft das Anliegen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der beiderseitigen Interessen.
  6. Weitere Einzelheiten zur Verarbeitung von Bild-, Ton- und Videodaten enthält die Datenschutzerklärung.

§ 15 Kommunikation und Erklärungen

  1. Vertrags- und veranstaltungsbezogene Mitteilungen können an die bei der Anmeldung angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.
  2. Die teilnehmende Person ist dafür verantwortlich, eine erreichbare E-Mail-Adresse anzugeben, das zugehörige Postfach regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls auch den Spam-Ordner zu prüfen.
  3. Rechtlich erhebliche Mitteilungen der teilnehmenden Person sollen in Textform an info@upthehill.run gerichtet werden.
  4. Kurzfristige sicherheits- oder veranstaltungsbezogene Anweisungen können zusätzlich über die Veranstaltungswebsite, im Start- und Zielbereich, durch Streckenposten oder über andere geeignete Kommunikationswege bekannt gegeben werden.

§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem die teilnehmende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
  2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Teilnahmevertrag gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 17 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Teilnahmebedingungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam vereinbart oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
  3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Stand: September 2026